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Rechte & Pflichten

Was Besitzer, Mieter und Käufer wissen sollten

  • Energieausweis vorlegen
    Eigentümer sind verpflichtet, den Energieausweis auf Verlangen des Miet- oder Kaufinteressenten vorzulegen. Sie sind  jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen. Es empfiehlt sich jedoch, den Ausweis den Interessenten möglichst frühzeitig vorzulegen. Am besten, Sie nehmen in den Kauf- oder Mietvertrag dann auch gleich einen Passus auf, in dem sie sich bestätigen lassen, dass der Energieausweis vorgelegt wurde. Denn der Eigentümer kann belangt werden, wenn er den Energieausweis dem Interessenten auf dessen Wunsch hin nicht vorlegt. Also: besser gleich beantragen und sorgfältig erstellen lassen, als sich später mit Bußgeldforderungen konfrontiert zu sehen.

 

  • Kopie des Energieausweises
    Aus dem Recht zur Einsicht in den Energieausweis leitet sich kein Recht ab, eine Kopie des Ausweises ausgehändigt zu bekommen. Potenzielle Käufer oder Mieter können natürlich trotzdem danach fragen, allerdings ohne Garantie, dass ihrem Wunsch auch nachgekommen wird.

 

  • Falsch ausgestellte Ausweise
    Werden beim Erstellen des Energieausweises die Vorgaben des GEG nicht eingehalten, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Das gilt sowohl für vorsätzlich und für fahrlässig falsch ausgestellte Energieausweise, als auch für Ausweise, die von Energieberatern ohne entsprechende Berechtigung ausgestellt worden sind. Dabei sieht das GEG Bußgelder von bis zu 15.000 Euro vor.

 

  • Konsequenzen der Ergebnisse im Energieausweis
    Der Energieausweis soll ausschließlich zur Information für die Gebäudenutzer dienen. Auch wenn der reale Energieverbrauch eines Gebäudes deutlich von den Vergleichswerten im Energieausweis abweicht, kann hierdurch weder eine Mietminderung begründet noch ein Kaufpreis nachträglich angefochten werden. Auch die Modernisierungshinweise sind als reine Empfehlungen zu verstehen, die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter aufgrund des Energieausweises sollen so vermieden werden.

 

  • Alte Energieausweise
    Unabhängig vom Inkrafttreten der EnEV 2007 hatten Eigentümer auch vor dem 1. Juli 2008 schon die Möglichkeit, sich einen Energieausweis auf freiwilliger Basis erstellen zu lassen, um die energetische Qualität ihres Objektes zu dokumentieren. Wärmebedarfsausweise und Energiebedarfsausweise nach den vorherigen Verordnungen werden anerkannt. Sie behalten für zehn Jahre Gültigkeit, unabhängig davon nach welchem Verfahren sie ausgestellt wurden.

 

  • Energieausweis öffentlich machen
    In Privathäusern muss der Energieausweis nicht ausgehängt werden. Bei öffentlichen Gebäuden verhält sich das ein bisschen anders: In Behörden, Rathäusern, Schulen oder Krankenhäusern mit mehr als 1.000 Quadratmetern Gesamtnutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr, muss der Ausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Bei Gewerberäumen muss der Ausweis auf Nachfrage vorgezeigt werden.

 

  • Tipps für Vermieter und Verkäufer
    Energieausweis als Chance:
    Betrachten Sie den Energieausweis nicht als lästiges Übel, sondern als Chance für Ihre Immobilie.  Bei Immobilien stehen die Qualität der Bausubstanz und der Wert des Gebäudes in ganz engem Zusammenhang. Doch um zu wissen, wie es um die Qualität des Gebäudes bestellt ist, und wo Verbesserungen angesagt sind, bedarf es einer genauen Analyse. Und genau hier setzt der Energieausweis mit seinen Sanierungsempfehlungen für eine bauliche und energetische Instandsetzung an.Energieausweis als Marketing-Instrument: Bei Verkauf oder Vermietung ist der Energieausweis ein wertvolles Argument, das über den energetischen Zustand der Immobilie informiert. Er kann die Attraktivität bei der Vermietung Ihrer Immobilie steigern und als Marketinginstrument in Immobilienanzeigen dienen.

 

  • Energieausweis steigert die Lebensqualität:
    Der Energieausweis hilft Lebensqualität zu steigern, weil er dazu beiträgt, den Energieverbrauch zu senken. Das macht Sie unabhängiger von künftigen Preisentwicklungen für Gas, Öl oder Strom. Außerdem bietet das Leben in einem energetisch modernisierten Haus hohen Wohnkomfort und ein angenehmes Wohnklima.

 

  • Tipps für Mieter und Käufer
    Notizblock und Stift bereithalten:
    Da Sie kein Anrecht auf eine Kopie des Energieausweises haben, sollten Sie sich etwas zu schreiben mitnehmen. So können Sie sich die wichtigsten Daten notieren und später mit den Daten anderer Objekte vergleichen.
    Energieausweis in die Wohnungssuche mit einbeziehen:
    Reagieren Sie vorrangig auf Immobilienanzeigen, in denen mit guten Energiewerten geworben wird. Hier können Sie sicher sein, dass der Verkäufer oder Ihr zukünftiger Vermieter um den energetischen Zustand der Immobilie Sorge trägt. Die Chance, dass Nebenkosten später zu einer zweiten Miete ausufern und auch die Belastung der Umwelt sind geringer. Eine etwas teurere Immobilie mit besseren Energiewerten zahlt sich auf Dauer aus, wenn Nebenkosten niedriger ausfallen oder Modernisierungsmaßnahmen nicht nötig werden.
    Energieausweis als Verhandlungsmittel einsetzen:
    Weniger gute Werte im Energieausweis können von potenziellen Käufern oder Mietern als Argument bei Preisverhandlungen eingesetzt werden. Fordern Sie vom Vermieter etwas weniger Kaltmiete, um die hohen Nebenkosten auszugleichen. Bieten Sie ihm an, eine Mieterhöhung in Kauf zu nehmen, sobald energiesparende Maßnahmen durchgeführt worden sind. Als Käufer können Sie versuchen, den Kaufpreis mit dem Argument zu drücken, dass Sie das gesparte Geld für die nötigen Modernisierungsmaßnahmen verwenden müssen.
    Modernisierungsfragen ansprechen:
    Vor allem als potentieller Mieter sollten Sie nach einfachen Modernisierungsmöglichkeiten fragen, die im Vorfeld oder beim Einzug durchgeführt werden könnten. Viele kleine Maßnahmen, wie etwa eine Bodendämmung im Erdgeschoss, können relativ kostengünstig durchgeführt werden. Vielleicht ist der Vermieter bereit, etwas zu investieren oder Ihnen zumindest einen Zuschuss zur Durchführung einer energiesparenden Maßnahme zu gewähren.


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